AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 07/2019)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen, welche Inhalt der einzelnen Verträge werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder der Besteller in gleichem Sinn auf seine eigenen Einkaufsbedingungen verweist. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten die Geschäftsbedingungen als anerkannt. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest.

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich auf der Grundlage des aktuellen ISO-GPS-Systems (geometrische Produktspezifikation), soweit nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, bei denen eine Auftragserteilung durch den Besteller unter Verwendung mehrdeutiger und nicht dem aktuellen Normungsbestand entsprechenden technischen Zeichnungen erfolgt.

Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese als verbindlich bezeichnet haben. Mündliche oder telefonische sowie per Telefax oder Email getroffene Abreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

Preise

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Transportkosten und Mehrwertsteuer, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem tatsächlichen Fertigungsgewicht.

Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnung wird mit dem Tag der Versendung der Ware ausgestellt. Liegt bei der Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Bestellers vor oder wird die Ware bis zur Abholung beim Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.

Zahlungsfristen gelten ab Rechnungsdatum.

2. Rechnungsbeträge sind ohne Abzug mit Zugang der Rechnung fällig. Zahlungsverzug tritt ein, wenn die Rechnung nicht spätestens innerhalb 30 Tagen nach Zugang ausgeglichen wird.

3. Während des Verzuges sowie bei Überschreiten eines vereinbarten Zahlungstermins werden Verzugszinsen entsprechend der gesetzlichen Regelung gemäß § 288 BGB geschuldet.

4. Schecks gelten als Barzahlung, sofern sie uns so rechtzeitig zugesandt werden, dass deren Einlösung innerhalb obiger Zahlungsfristen erfolgen kann.

5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr. Wechsel und Schecks werden nur unter Abzug der entsprechenden Zinsen und uns entstandenen Kosten unter Vorbehalt des richtigen Einganges gutgebracht.

6. Die Hergabe von eigenen oder fremden Akzepten, deren Annahme wir uns in jedem Falle vorbehalten, wird nicht als Barzahlung angesehen. Kassenskonto auf Wechselzahlungen wird nicht gewährt. Diskontspesen und Wechselstempelsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. à-conto-Zahlungen findet nicht statt.

8. Kreditbemessung sowie Aufhebung einer Kreditgewährung – auch innerhalb vorstehender Zahlungsfristen – bleiben uns jederzeit vorbehalten, selbst nach Vertragsabschluss. Wir sind auch berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine nach unserem Urteil ausreichende Sicherheit zu verlangen. Erfolgt eine solche auf unser Ersuchen hin nicht, wird unsere Forderung sofort fällig.

9. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Recht wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Abzüge werden nur anerkannt, soweit sie vereinbart sind.

10. Nur an dem Erfüllungsort erfolgte Zahlungen haben schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen an Angestellte unserer Firma sind nur dann schuldbefreiend, wenn diese mit einer schriftlichen Inkassovollmacht versehen sind.

Verpackung

1. Wenn nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

2. Papierverpackung wird billigst berechnet. Als Leihverpackung deklarierte Kisten, Verschläge, Fässer, Säcke und sonstige Verpackungen werden berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand innerhalb 4 Wochen nach Empfang der Lieferung zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Der bahnamtliche Vermerk „mangelhaft verpackt“ gilt niemals zu unserem Nachteil.

3. Die Versendung der Ware ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers.

Lieferung

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Vereinbarte Liefertermine werden möglichst eingehalten, verlängern sich aber bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks und höhere Gewalt angemessen. Wird die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, durch Feuersbrunst, Explosionen, Überschwemmungen, behördliche Maßnahmen, Streik oder sonstige unvorhergesehene Umstände und Fälle höherer Gewalt bei uns oder bei Lieferanten der zur Herstellung unserer Erzeugnisse erforderlichen Materialien oder dem Transportunternehmen, haben wir das Recht, ohne Schadensersatzgewährung und ohne Nachlieferungsverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten.

Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung unserer Lieferungen und/oder Leistungen nur ein, soweit wir die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhalten. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren und gegebenenfalls erhaltene Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferungen von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.

3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.

4. Wird ein Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch dieser Termin nicht erfüllt, hat der Besteller das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

5. Angemessene Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sowie Abweichungen von der Bestellmenge bis +/- 10 % sind zulässig, soweit nichts anderes vereinbart und soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

6. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns verzögert, sind wir berechtigt, pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Netto-Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % zu berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

Gewährleistung

1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck, Beschaffenheit usw. sind als annähernd zu betrachten. Grundsätzlich gilt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, dass die Sache als frei von Sachmängeln gilt, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Weitergehende Garantien, insbesondere für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit des Liefergegenstandes werden nicht übernommen. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine, auch keine stillschweigende Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die gesonderte Übernahme einer Garantie maßgeblich.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen werden, soweit technisch möglich und zumutbar, vermieden.

4. Für nicht unerhebliche Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, insbesondere Herstellungs- und Materialfehler, kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzteillieferung auf. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir in keinem Fall zur Neulieferung bzw. ‑herstellung verpflichtet. Dem Besteller wird insoweit das Recht eingeräumt, bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen /Leistungen an einen anderen Ort als der Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäß Gebrauch.

5. Zertifikaterstellungen sind schriftlich hinsichtlich Form und Gegenstand zu vereinbaren und zusätzlich zu vergüten.

6. Aus der von uns übernommenen Beratung haften wir nicht. Es sei denn, die Haftung für die Beratung wurde zusätzlich schriftlich übernommen und stellt einen Teil der Leistung dar.

7. Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet oder unsachgemäß behandelt wurde.

8. Für mangelhafte Fremderzeugnisse haften wir nur insoweit, als wir Gewährleistungsansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten haben.

9. Für alle Gewährleistungsansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten nach Auslieferung.

10. Beanstandungen sind gemäß § 377 HGB sofort nach Empfang der Ware anzubringen, bei versteckten Mängeln schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung. Rücksendungen dürfen ohne unser vorheriges Einverständnis nicht vorgenommen werden.

Allgemeine Haftungsbeschränkungen

A. 1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz,

wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers oder Dritten, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftete wird.

3. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 3 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Buchstabe B, die Haftung für Unmöglichkeit nach Buchstabe C.

5. Eine weitergehende Haftung ist unter Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

B. 1. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, ausgenommen bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zuzurechnen ist.

3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz  neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt.

5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.

 

C. Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Pauschalierter Schadensersatz

Für in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung auf unserer Seite eingetretene Schäden können wir nach unserer Wahl pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des Warenwertes brutto oder aber des tatsächlich eingetretenen Schadens vom Besteller ersetzt verlangen, soweit nicht der Besteller nachweisen kann, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge vor. Bei Scheck- oder Wechselbezahlung bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Ein-lösung von Wechsel oder Scheck bestehen.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

3. Der Besteller darf Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung einstellt. Ein Eigentums-erwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für uns, d. h. es ist schon jetzt vereinbart, dass uns an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache das Eigentum zusteht. Soweit Ware anderer Zulieferanten mitverarbeitet wird, bei der gleichfalls die Rechtsfolgen des § 950 BGB ausgeschlossen sind, erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache bis auf den Anteil, der quotenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat. Ist die Sache des Bestellers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.

4. Vor erfolgter Bezahlung der Rechnungsbeträge darf der Besteller die ihm gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereigenen.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hier der Besteller.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.“

Schutzrechte

1. Sollen wir nach Zeichnung, Modellen, Matrizen, Schablonen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen oder Werkzeugen oder sonstigen Fertigungsmitteln des Bestellers liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.

2. Uns überlassene Fertigungsmittel gem. Ziffer 1, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf schriftlich erklärten Wunsch nach Kostenübernahme an den Besteller zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots auf Kosten des Bestellers zu vernichten.

Sonstiges

1. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung der Abweichung von dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so gilt das, was die Parteien vernünftigerweise an deren Stelle vereinbart hätten. Soweit sich dies nicht ermitteln lässt, gilt die gesetzliche Regelung.

Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Streitigkeiten, auch solchen der Gewährleistung oder des Schadensersatzes ist Dresden.

2. Für sämtliche Vertragsbeziehungen, auch mit ausländischen Partnern, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

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